Recht und Pflicht

Dieser Artikel bietet dir einen guten Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Mitarbeitern auf einer freizeit.
Recht und Pflicht

Die Mitarbeiter[1]

Die wichtigsten Personen auf einer Freizeit sind die Mitarbeiter. Deswegen muss der Träger der Freizeit qualifizierte Mitarbeiter auswählen und schulen. Qualifiziert bedeutet dabei:

  • persönliche Reife
  • Verantwortungsbewusstsein
  • fachliche Qualifikation durch Seminare, Schulungen etc.
  • Fingerspitzengefühl, um sich auf Eigenarten der Jugendlichen einzustellen
  • aktueller Nachweis eines Ersten Hilfe Kurses

Aufsichtspflicht[2]

Der Maßstab des Bundesgerichtshofs zur gebotenen Aufsicht bestimmt sich wie folgt:

„Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt.“ (BGH, NJW 1984, 2574)

Um diese recht schwammige Definition mit Inhalt zu füllen, hier ein paar praktische Tipps zur richtigen Vorgehensweise:

Die Ausübung der Aufsichtspflicht erfolgt in mehreren Schritten:

    1. Belehrung und Warnung

Die Belehrung muss verständlich und verständig sein. Wichtig kann es gerade bei einer Freizeit sein, Belehrungen zu wiederholen.

    1. Sorgfältige Überwachung

Der Mitarbeiter hat zu kontrollieren, dass die Belehrungen und Warnungen verstanden wurden und bei den Teilnehmer entsprechend umgesetzt werden.

    1. Verbot

Werden Belehrungen und Warnungen missachtet oder besitzt ein Kind aufgrund seiner Reife bestimmte Fertigkeiten nicht, ist ein Verbot auszusprechen. Ein Verbot muss durchsetzbar sein und kontrolliert werden.

    1. Unmöglichmachen der schädigenden Handlung

Hierbei handelt es sich um den stärksten Eingriff in die Handlungsfreiheit des Teilnehmers. Diese Maßnahme ist zu ergreifen, wenn Belehrungen, Warnungen und Verbote missachtet werden, oder wenn die Gefahr besteht, dass sich ein (folgenschwerer) Schaden realisiert.

In einigen Fällen kann es angebracht sein, diese vier Schritte nacheinander zu beschreiten. Wichtig ist jedoch, dass die Grenzen fließend sind und es Situationen gibt, in dem der eigentlich letzte Schritt der erste ist. Wenn ein 13-jähriger z.B. stolz ein Mofa präsentiert, ist es nicht meine Aufgabe über die Straßenverkehrsvorschriften zu belehren, vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu warnen und sodann die Einhaltung der entsprechenden Normen des Straßenverkehrsrechts zu überwachen. Hier sollte das Mofa von Anfang an sichergestellt werden.

Fahrt mit Privat-PKWs

Während die An- und Abfahrt mit einem externen Busunternehmen grundsätzlich keine konzessionsrechtlichen Fragen aufwirft[3], ist bei der Fahrt mit eigenen PKW[4] des Veranstalters das Personenbeförderungsgesetzes – im folgenden PBefG – zu beachten.

Nur solche Beförderungen mit Personenkraftwagen unterliegen dem PBefG nicht, die

  • unentgeltlich sind oder
  • das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt.

Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.[5]

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen sollte der Veranstalter nur Mitarbeiter als Fahrzeugführer zulassen, welche persönlich und fachlich geeignet sind, Teilnehmer zu transportieren. Sinnvoll kann es sein, nur Mitarbeiter als Fahrer zuzulassen, welche an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen haben und die letzten zwei Jahre unfallfrei gefahren sind.

Eine gute Hilfestellung bietet hier § 48 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, der die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung regelt. In Abs. 4 werden unter anderem folgende Voraussetzungen an den Fahrzeugführer gestellt:

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • geistige und körperliche Eignung
  • Sehvermögen
  • Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren

Zwingend geachtet werden sollte auf die Einhaltung der Gurtpflicht und § 21 Abs. 1 a der Straßenverkehrs-Ordnung, wonach Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden dürfen, wenn entsprechende Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden (= Kindersitze).

Versicherungen

Haftpflichtversicherung

Der Träger sollte über eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme verfügen. Im Schadensfall ist diese unverzüglich über den Schaden in Kenntnis zu setzen.

Für den einzelnen Mitarbeiter bietet sich an, seine eigene Haftpflichtversicherung auf ehrenamtliche Tätigkeiten zu erstrecken.

Unfallversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das ehrenamtliche Engagement der Mitarbeiter unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt[6].

Freizeitteilnehmer sind jedoch nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Es kann sinnvoll sein, eine private Unfallversicherung abzuschließen. Diese soll die finanziellen Belastungen nach einem Unfall abfangen.

Sonstige Versicherungen

Der Abschluss einer Reisegepäckversicherung kann sinnvoll sein, wenn eine hochwertige Ausrüstung oder sonst wertvolles Gepäck mit auf die Reise genommen wird.

Eine Reiserücktrittsversicherung bietet sich an, wenn der Veranstalter einzelne Reiseleistungen wie beispielsweise eine Busreise selber einkauft.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sollte Sache des Einzelnen sein. Als Veranstalter eine eigene Rechtsschutzversicherung abzuschließen empfiehlt sich bereits aus Kostengründen nicht.

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen wurden nach sorgfältiger Recherche und nach besten Wissen nach dem Stand der Rechtslage zum 09.02.2014 zusammengestellt. Weder Herausgeber noch Verfasser können jedoch vor dem Hintergrund unterschiedlicher bzw. geänderter Rechtsprechung eine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen.

Informationen zum Reisevertragsrecht finden sich in diesem weiterführenden Artikel!

Quellen

Rechtsanwalt Stefan Obermeier in Reiserecht für Gruppenreisen (Stand. 01. Oktober 2011): http://www.evangelische-jugend.de/fileadmin/user_upload/aej/Kinder-_und_Jugendfreizeiten/Rechtsfragen/Reiserecht/Einleger_Reiserecht_fuer_Gruppenreisen.pdf

Rechtsanwalt Jens-Oliver Müller, Recht so – Das neue juristische Handbuch für Gemeinde und Kirche, R.Brockhaus Verlag Wuppertal 2005

Wolfgang Wilka, Recht – gut informiert sein. Antwort auf Rechtsfragen in der Jugend- und Gemeindearbeit, 6. Auflage buch & musik 01. September 2000

[1] Der Aufsatz soll einen groben Überblick über das Thema Freizeiten und Recht verschaffen und erhebt keinesfalls einen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Beitrag geht davon aus, dass ein im Vereinsregister eingetragene Verein (e.V.) der Veranstalter der Reise ist und gilt für Reisen im Inland ohne Flugreisen.

[2] Da Ausführungen zur Begründung der Aufsichtspflicht und den Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung zu umfangreich für diesen Artikel wären, wird der Beitrag nur auf die Frage, wie Aufsichtspflichtverletzungen vermieden werden können, begrenzt.

[3] vgl. § 2 Abs. 5a des Personenbeförderungsgesetzes

[4] § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG

[5] § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG

[6] Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 09. Dezember 2004